Brauche
ich einen Ehevertrag ?
(Bernhard Götz. Notar a.D.)
Häufig wird die Frage gestellt, ob man einen Ehevertrag braucht, um sich bei einer Scheidung schneller und einfacher trennen zu können; oder ob man ihn in Form der Gütertrennung braucht, um für eventuelle Schulden des Partners nicht haften zu müssen und alles schön getrennt bleibt oder wird.
Um die Frage nach der Notwendigkeit eines Ehevertrages beantworten zu können, muß man sich erst klar machen, wie die gesetzliche Regelung funktioniert. Sie gilt ja , wenn kein Ehevertrag gemacht wurde.
1. Güterstand
Der gesetzliche Güterstand im deutschen Recht wird Zugewinngemeinschaft genannt. Er ist aber eigentlich keine Gemeinschaft. Alles, was die Ehepartner bei Beginn der Ehe an Vermögensgegenständen, auch Pflichten wie Schulden und andere Verbindlichkeiten haben, bleibt getrennt. Auch was ein Partner allein erwirbt, gehört nur ihm. Verbindlichkeiten und Schulden (z.B. Verbraucherdarlehen), die nur einer der Partner eingeht, treffen grundsätzlich nicht auch den Partner.
Ausnahmen können sich aus sogenannten
Schlüsselgewaltgeschäften ergeben. Dies sind Geschäfte, die der angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs des gemeinsamen Haushalts dienen (Lebensmittel,
Haushaltsgegenstände aller Art, auch Verbraucherdarlehen zur Finanzierung von
Haushaltsgegenständen). Hier ist der Partner auch zur Zahlung verpflichtet.
Gemeinsames Eigentum wird grundsätzlich nur
das, was auf den Namen beider angeschafft wird.
Wird die Ehe z.B. durch eine Scheidung beendet,
wird festgestellt, wie sich das Vermögen der beiden Partner jeweils vermehrt
hat. Dabei wird jeweils für jeden Partner getrennt das sogenannte Anfangs- und
Endvermögen festgestellt. Zum Anfangsvermögen wird auch gezählt, was ein
Partner während der Ehe z.B. von seinen Eltern oder anderen mit Rücksicht auf
sein Erbe geschenkt bekommen hat. Es wirkt sich also bei diesen geschenkten
Gegenständen nur deren Wertzuwachs während der Ehezeit auf den Zuwachs des
Vermögens aus. Der Partner, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muß bei der Scheidung dann seinem Partner den
Zugewinnausgleich bezahlen. Dieser besteht betragsmäßig in der Hälfte der
Differenz der beiden Vermögenszuwachszahlen. Wegen des Zugewinnausgleichs
spricht man von der "Zugewinngemeinschaft".
Bemerkenswert ist, dass das Anfangsvermögen
mangels Beweisen auf null gesetzt wird. Auch wenn ein Partner negatives
Vermögen (überwiegend Schulden) bei Beginn der Ehe hatte, wird sein
Anfangsvermögen auf null gesetzt. Der Abbau von Schulden zählt also nicht als
Vermögenszuwachs.
Nach der gesetzlichen Regelung muss der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung aus folgendem Grund bezahlt werden: Typischerweise wirtschaften die Eheleute im gemeinsamen Haushalt arbeitsteilig in einen Topf. Sie verbrauchen gemeinsam Einkommen und gestalten gemeinsam ihr Leben bis in die Freizeit. Vielleicht konzentriert sich einer mehr auf den Beruf und das Erwerbseinkommen, einer mag sich mehr um den Haushalt kümmern. Die Arbeit beider Partner soll gleich viel wert sein. Oft ist es auch ein Zufall, ob Vermögenszuwachs bei dem einen oder anderen eintritt, z.B.: ein Fahrzeug ist nur auf einen der Partner zugelassen. Das in der Ehezeit neu gebaute Einfamilienhaus läuft nur auf den Namen eines Ehepartners, weil dieser das Grundstück für das Haus von den Eltern bekommen hat. Das während der Ehe gebildete Vermögen soll aber im Endergebnis beiden Partnern gleichermaßen zu Gute kommen.
Schlussfolgerung: Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, den man dadurch erreicht, dass in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart wird, führt zur Ungerechtigkeit z.B. bei der typischen Arbeitnehmerfamilie mit Kindern.
Wegen der Schulden ist die Gütertrennung ebenfalls nicht notwendig, weil die Schulden nur den Partner treffen, der sie auf seinen Namen irgendwann gemacht hat.
Allerdings kommt bei Schulden nur eines Partners eine ehevertragliche Vereinbarung dahin in Frage, dass der Abbau von Schulden auch als Vermögenszuwachs zählt. Der Abbau von Schulden bei dem Ehetyp wie oben beschrieben kann ja der Verdienst beider Partner sein.
Die Haftung für Schlüsselgewaltgeschäfte wird nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen (die Gütertrennung hilft hier nicht), sondern durch Erklärung gegenüber dem Partner. Wirkung nach außen hat dies aber nur, wenn man dies im Güterrechtsregister beim Amtsgericht eintragen läßt. Davon wird relativ selten Gebrauch gemacht.
Wann kommt die Gütertrennung, vereinbart
durch notariellen Ehevertrag dann in Frage?
Die Gütertrennung kommt immer in Frage, wenn
man den Zugewinnausgleich aus individuellen Gründen nicht will. Die Ehepartner
wollen getrennt wirtschaften. Vielleicht behalten sie getrennte Haushalte bei.
Anderes Beispiel: Ein Ehepartner hat ein
Erwerbsgeschäft, das stark wächst, und einen hohen Wert erreicht, eventuell mit
Arbeitnehmern. Muss er bei einer Scheidung Zugewinnausgleich zahlen, kann dies
fatale Folgen haben, weil er das Geld dafür aus dem Geschäft ziehen muss bei
auch noch gravierenden Steuernachteilen.
Vielfach kommt man in derartigen Fällen auch
mit einer Vereinbarung dahingehend aus, dass bestimmte Vermögensgegenstände
(z.B.: ein Geschäft, oder ein von den Eltern stammendes Mietshaus) bei der
Berechnung eines Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben.
Die Gütertrennung kann nämlich steuerliche
und erbrechtliche Nachteile für die Ehepartner haben.
In der Regel muss der Nachteil, den eine
derartige Vereinbarung für den anderen Partner hat, irgendwie kompensiert
werden z.B. durch eine Lebensversicherung oder Übertragung von Vermögen.
2. Unterhalt:
Mancher geschiedene Ehepartner stört sich
daran, dass er für den von ihm geschiedenen Partner Unterhalt bezahlen muss.
Nach dem Gesetz muss in erster Linie dann Unterhalt bezahlt werden, wenn der
andere Partner minderjährige gemeinsame Kinder in seinem Haushalt versorgen muss
und deshalb nur teilweise oder gar nicht erwerbstätig ist bzw. sein muss. Aber
auch wenn der Partner eine Fortbildung benötigt zum Wiedereinstieg in den Beruf
oder wenn er krank ist, kommen Unterhaltsansprüche für ihn in Frage.
In Eheverträgen kann ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht
für die Zeit nach Beendigung der Ehe vereinbart werden. Im Ausland ist ein
derartiger Unterhaltsverzicht in vielen Ländern übrigens nicht möglich. Bei uns
ist der Verzicht für die Zeit während des Bestehens der Ehe ebenfalls nicht
zulässig. Der Verzicht auf Unterhalt für Kinder ist ebenfalls nicht möglich.
Die Rechtsprechung verhält sich zunehmend
ablehnend zum Unterhaltsverzicht in Eheverträgen. Vor allem wenn der Partner,
der verzichtet hat, für gemeinsame Kinder sorgen muss, wird der notariell
vereinbarte Ehegattenunterhaltsverzicht von der Rechtsprechung nicht anerkannt.
Für Ehepartner, die keine Kinder haben,
erscheint ein völliger Ausschluss von Unterhalt noch möglich.
Im Übrigen kommt in Fällen, in denen ein
Ehepartner ein sehr weit über dem Durchschnitt liegendes Einkommen hat, eine
Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nach oben durch (meist notarielle)
Vereinbarung in Frage.
3.
Versorgungsausgleich:
Mit Hilfe des Versorgungsausgleichs werden
bei der Beendigung einer Ehe die in der Ehezeit in unterschiedlicher Höhe
erworbenen Versorgungsanwartschaften (Rentenanwartschaften) ausgeglichen. Für
jeden Monat in dem Rentenversicherungsbeiträge für eine Person einbezahlt
werden, steigt die künftige Rente etwas. Ist ein Ehepartner zeitweise nicht
erwerbstätig oder nur teilweise, steigen seine Anwartschaften gar nicht oder
wenig, die des anderen Partners, der voll erwerbstätig ist, steigen stärker.
Der Unterschied, der in der Ehezeit entstanden ist, wird ausgeglichen durch die
Übertragung von Versorgungsanwartschaften.
Durch Ehevertrag kann der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Für die Normalehe mit Kindern
dürfte dies ungerecht und unangemessen sein. Es ist wiederum auch rechtlich
fragwürdig.
Für Ehepartner ohne Kinder, die voneinander
weitgehend unabhängig bleiben wollen und beide berufstätig sind, - vor allem
auch als Geschäftsleute,- kann der Ausschluß des
Versorgungsausgleichs vernünftig sein.
4. Allgemeines
Wer einen Ehevertrag geschlossen hat, sollte
immer darauf achten, ob die Gründe, die zum Ehevertrag geführt haben noch
fortbestehen oder ob man sich dem Ehetyp der
Arbeitnehmerfamilie mit Kindern inzwischen genähert hat oder sonst
grundlegendes sich verändert hat. Dann wäre eventuell Änderungsbedarf gegeben.
Ein notarieller Ehevertrag wird oft mit
Verfügungen von Todes wegen (z.B. Erbeinsetzungen oder Vermächtnissen)
verbunden, weil dies beim Notar keine zusätzlichen Kosten verursacht, aber in
einem Todesfall erhebliche Kosten für Erbscheine sparen kann, die bei
gesonderten eigenhändigen letztwilligen Verfügungen anfallen können. Dazu
näheres unter gesetzliche "Erbfolge und letztwillige Verfügung".