Brauche ich einen Ehevertrag ?
(Bernhard Götz. Notar a.D.)

Häufig wird die Frage gestellt, ob man einen Ehevertrag braucht, um sich bei einer Scheidung schneller und einfacher trennen zu können; oder ob man ihn in Form der Gütertrennung braucht, um für eventuelle Schulden des Partners nicht haften zu müssen und alles schön getrennt bleibt oder wird.

Um die Frage nach der Notwendigkeit eines Ehevertrages beantworten zu können, muß man sich erst klar machen, wie die gesetzliche Regelung funktioniert. Sie gilt ja , wenn kein Ehevertrag gemacht wurde.

1. Güterstand

Der gesetzliche Güterstand im deutschen Recht wird Zugewinngemeinschaft genannt. Er ist aber eigentlich keine Gemeinschaft. Alles, was die Ehepartner bei Beginn der Ehe an Vermögensgegenständen, auch Pflichten wie Schulden und andere Verbindlichkeiten haben, bleibt getrennt. Auch was ein Partner allein erwirbt, gehört nur ihm. Verbindlichkeiten und Schulden (z.B. Verbraucherdarlehen), die nur einer der Partner eingeht, treffen grundsätzlich nicht auch den Partner.

Ausnahmen können sich aus sogenannten Schlüsselgewaltgeschäften ergeben. Dies sind Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs des gemeinsamen Haushalts dienen (Lebensmittel, Haushaltsgegenstände aller Art, auch Verbraucherdarlehen zur Finanzierung von Haushaltsgegenständen). Hier ist der Partner auch zur Zahlung verpflichtet.

Gemeinsames Eigentum wird grundsätzlich nur das, was auf den Namen beider angeschafft wird.

Wird die Ehe z.B. durch eine Scheidung beendet, wird festgestellt, wie sich das Vermögen der beiden Partner jeweils vermehrt hat. Dabei wird jeweils für jeden Partner getrennt das sogenannte Anfangs- und Endvermögen festgestellt. Zum Anfangsvermögen wird auch gezählt, was ein Partner während der Ehe z.B. von seinen Eltern oder anderen mit Rücksicht auf sein Erbe geschenkt bekommen hat. Es wirkt sich also bei diesen geschenkten Gegenständen nur deren Wertzuwachs während der Ehezeit auf den Zuwachs des Vermögens aus. Der Partner, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muß bei der Scheidung dann seinem Partner den Zugewinnausgleich bezahlen. Dieser besteht betragsmäßig in der Hälfte der Differenz der beiden Vermögenszuwachszahlen. Wegen des Zugewinnausgleichs spricht man von der "Zugewinngemeinschaft".

Bemerkenswert ist, dass das Anfangsvermögen mangels Beweisen auf null gesetzt wird. Auch wenn ein Partner negatives Vermögen (überwiegend Schulden) bei Beginn der Ehe hatte, wird sein Anfangsvermögen auf null gesetzt. Der Abbau von Schulden zählt also nicht als Vermögenszuwachs.

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung aus folgendem Grund bezahlt werden: Typischerweise wirtschaften die Eheleute im gemeinsamen Haushalt arbeitsteilig in einen Topf. Sie verbrauchen gemeinsam Einkommen und gestalten gemeinsam ihr Leben bis in die Freizeit. Vielleicht konzentriert sich einer mehr auf den Beruf und das Erwerbseinkommen, einer mag sich mehr um den Haushalt kümmern. Die Arbeit beider Partner soll gleich viel wert sein. Oft ist es auch ein Zufall, ob Vermögenszuwachs bei dem einen oder anderen eintritt, z.B.: ein Fahrzeug ist nur auf einen der Partner zugelassen. Das in der Ehezeit neu gebaute Einfamilienhaus läuft nur auf den Namen eines Ehepartners, weil dieser das Grundstück für das Haus von den Eltern bekommen hat. Das während der Ehe gebildete Vermögen soll aber im Endergebnis beiden Partnern gleichermaßen zu Gute kommen.

Schlussfolgerung: Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, den man dadurch erreicht, dass in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart wird, führt zur Ungerechtigkeit z.B. bei der typischen Arbeitnehmerfamilie mit Kindern.

Wegen der Schulden ist die Gütertrennung ebenfalls nicht notwendig, weil die Schulden nur den Partner treffen, der sie auf seinen Namen irgendwann gemacht hat.

Allerdings kommt bei Schulden nur eines Partners eine ehevertragliche Vereinbarung dahin in Frage, dass der Abbau von Schulden auch als Vermögenszuwachs zählt. Der Abbau von Schulden bei dem Ehetyp wie oben beschrieben kann ja der Verdienst beider Partner sein.

Die Haftung für Schlüsselgewaltgeschäfte wird nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen (die Gütertrennung hilft hier nicht), sondern durch Erklärung gegenüber dem Partner. Wirkung nach außen hat dies aber nur, wenn man dies im Güterrechtsregister beim Amtsgericht eintragen läßt. Davon wird relativ selten Gebrauch gemacht.

Wann kommt die Gütertrennung, vereinbart durch notariellen Ehevertrag dann in Frage?

Die Gütertrennung kommt immer in Frage, wenn man den Zugewinnausgleich aus individuellen Gründen nicht will. Die Ehepartner wollen getrennt wirtschaften. Vielleicht behalten sie getrennte Haushalte bei.

Anderes Beispiel: Ein Ehepartner hat ein Erwerbsgeschäft, das stark wächst, und einen hohen Wert erreicht, eventuell mit Arbeitnehmern. Muss er bei einer Scheidung Zugewinnausgleich zahlen, kann dies fatale Folgen haben, weil er das Geld dafür aus dem Geschäft ziehen muss bei auch noch gravierenden Steuernachteilen.

Vielfach kommt man in derartigen Fällen auch mit einer Vereinbarung dahingehend aus, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B.: ein Geschäft, oder ein von den Eltern stammendes Mietshaus) bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben.

Die Gütertrennung kann nämlich steuerliche und erbrechtliche Nachteile für die Ehepartner haben.

In der Regel muss der Nachteil, den eine derartige Vereinbarung für den anderen Partner hat, irgendwie kompensiert werden z.B. durch eine Lebensversicherung oder Übertragung von Vermögen.

2. Unterhalt:

Mancher geschiedene Ehepartner stört sich daran, dass er für den von ihm geschiedenen Partner Unterhalt bezahlen muss. Nach dem Gesetz muss in erster Linie dann Unterhalt bezahlt werden, wenn der andere Partner minderjährige gemeinsame Kinder in seinem Haushalt versorgen muss und deshalb nur teilweise oder gar nicht erwerbstätig ist bzw. sein muss. Aber auch wenn der Partner eine Fortbildung benötigt zum Wiedereinstieg in den Beruf oder wenn er krank ist, kommen Unterhaltsansprüche für ihn in Frage.

In Eheverträgen kann ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht für die Zeit nach Beendigung der Ehe vereinbart werden. Im Ausland ist ein derartiger Unterhaltsverzicht in vielen Ländern übrigens nicht möglich. Bei uns ist der Verzicht für die Zeit während des Bestehens der Ehe ebenfalls nicht zulässig. Der Verzicht auf Unterhalt für Kinder ist ebenfalls nicht möglich.

Die Rechtsprechung verhält sich zunehmend ablehnend zum Unterhaltsverzicht in Eheverträgen. Vor allem wenn der Partner, der verzichtet hat, für gemeinsame Kinder sorgen muss, wird der notariell vereinbarte Ehegattenunterhaltsverzicht von der Rechtsprechung nicht anerkannt.

Für Ehepartner, die keine Kinder haben, erscheint ein völliger Ausschluss von Unterhalt noch möglich.

Im Übrigen kommt in Fällen, in denen ein Ehepartner ein sehr weit über dem Durchschnitt liegendes Einkommen hat, eine Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nach oben durch (meist notarielle) Vereinbarung in Frage.

3.     Versorgungsausgleich:

Mit Hilfe des Versorgungsausgleichs werden bei der Beendigung einer Ehe die in der Ehezeit in unterschiedlicher Höhe erworbenen Versorgungsanwartschaften (Rentenanwartschaften) ausgeglichen. Für jeden Monat in dem Rentenversicherungsbeiträge für eine Person einbezahlt werden, steigt die künftige Rente etwas. Ist ein Ehepartner zeitweise nicht erwerbstätig oder nur teilweise, steigen seine Anwartschaften gar nicht oder wenig, die des anderen Partners, der voll erwerbstätig ist, steigen stärker. Der Unterschied, der in der Ehezeit entstanden ist, wird ausgeglichen durch die Übertragung von Versorgungsanwartschaften.

Durch Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Für die Normalehe mit Kindern dürfte dies ungerecht und unangemessen sein. Es ist wiederum auch rechtlich fragwürdig.

Für Ehepartner ohne Kinder, die voneinander weitgehend unabhängig bleiben wollen und beide berufstätig sind, - vor allem auch als Geschäftsleute,- kann der Ausschluß des Versorgungsausgleichs vernünftig sein.

4. Allgemeines

Wer einen Ehevertrag geschlossen hat, sollte immer darauf achten, ob die Gründe, die zum Ehevertrag geführt haben noch fortbestehen oder ob man sich dem Ehetyp der Arbeitnehmerfamilie mit Kindern inzwischen genähert hat oder sonst grundlegendes sich verändert hat. Dann wäre eventuell Änderungsbedarf gegeben.

Ein notarieller Ehevertrag wird oft mit Verfügungen von Todes wegen (z.B. Erbeinsetzungen oder Vermächtnissen) verbunden, weil dies beim Notar keine zusätzlichen Kosten verursacht, aber in einem Todesfall erhebliche Kosten für Erbscheine sparen kann, die bei gesonderten eigenhändigen letztwilligen Verfügungen anfallen können. Dazu näheres unter gesetzliche "Erbfolge und letztwillige Verfügung".